Flächenvergabe

Bei allen Direktvergaben muss eine verbindliche rechtliche Sicherung der
Nutzungszwecke erfolgen. Die Vergabe von Flächen, die für Wohnungsbau geeignet
sind, orientiert sich am wohnungspolitischen Ziel der Schaffung von preiswertem
Wohnraum.

Zwischennutzungen von Grundstücken, die im Landesvermögen gesichert werden,
aber für die erst lang- oder mittelfristig eine konkrete Verwendungsperspektive
besteht, werden ermöglicht. Wichtig ist, dass die Zwischennutzung den
Gemeinwohlzweck nicht konterkariert und wirtschaftlich angemessen ist.

Die Koalition beabsichtigt, die Vergabeart des Konzeptverfahrens weiterhin zu
stärken. Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus eine Liste der im Ergebnis der
Clusterung geeigneten Objekte für Konzeptverfahren vor.

Die Koalition will Akteure der Zivilgesellschaft stärker in die Liegenschaftspolitik
einbeziehen. Der Senat wird dem Hauptausschuss weiterhin einen halbjährigen
Fortschrittsbericht über die Ergebnisse der Clusterung vorlegen. Dieser Bericht soll
auch dem Runden Tisch Liegenschaftspolitik vorgelegt werden.

Konzeptverfahren sollen in der Regel mit Mindestkaufpreisen durchgeführt werden,
die in begründeten Fällen mit Zustimmung des Hauptausschusses auch unter dem
gutachterlichen Verkehrswert liegen können, um sozial ausgerichtete
Bodennutzungen zu ermöglichen und die Vielfalt in Berlin zu erhalten und zu fördern.

Grundstücksübertragungen zum Verkehrswert vom Land oder von
Landesunternehmen an andere Landesgesellschaften müssen möglich sein. Nicht
mehr betriebsnotwendige Grundstücke fallen gegen Ersatz des Buchwertes, welcher
jedoch den gutachterlichen Verkehrswert nicht übersteigen darf an das Land zurück,
sofern das Parlament nichts anderes beschließt.

Die Liegenschaftspolitik muss dazu beitragen, dass der rasant steigende Bedarf an
sozialer Infrastruktur unter anderem für besondere Wohnformen und
Unterbringungen befriedigt werden kann. Dies kann durch die Vergabe von
Erbbaurechten an gemeinnützige Träger mit den entsprechenden
Nutzungsbindungen erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass neben neuem Wohnraum
die öffentlichen Flächen für die erforderliche öffentliche Infrastruktur (u.a. Schulen,
Kitas, soziale Einrichtungen) im erwartbaren Bedarf gesichert und bereitgestellt
werden.

Das Instrument des Erbbaurechts wird stärker genutzt, um Nutzungsbindungen
langfristig zu sichern. Der Erbbauzins für zukünftig zu vergebene Erbpachtverträge
kann unter den fachpolitischen Maßgaben der Transparenten Liegenschaftspolitik für
bestimmte Fallgruppen schuldrechtlich abgesenkt werden, um förderungswürdige
Ziele der Stadtentwicklung, soziale Zwecke oder Zwecke der Wirtschafts- und
Gesellschaftspolitik zu verwirklichen.

Fachpolitisch begründete Nutzungs- und andere Überlassungsverträge, werden
zumindest entsprechend den Wert- und Zeitgrenzen dem § 64
Landeshaushaltsordnung unterzogen. Ausnahmeregelungen in anderen Gesetzen
sind entsprechend anzupassen.